Kellernutzung

Zu einer gemieteten Wohnung gehört meist auch ein Keller. Doch was darf man dort lagern und darf sich der Hobbyhandwerker dort austoben? Hier die wichtigsten Infos zu Vorschriften und Regeln für die Kellernutzung:

Grundsätzlich gilt: Wer eine Wohnung mietet, hat nicht automatisch einen Anspruch auf einen Keller. Ist in einem Mietshaus ein Keller vorhanden, darf der Vermieter dem neuen Mieter einen beliebigen Kellerraum zuteilen. Hat der Vermieter aber z. B. bei der Wohnungsbesichtigung einen bestimmten Keller versprochen, muss er sich daran halten. Eine mündlic he Vereinbarung reicht dabei aus, lt. einem Urteil des BGH (Az. III ZR 71/07).

Beim Einzug muss der Kellerraum leer und sauber sein. Steht noch Gerümpel vom Vormieter im Keller, muss sich der Vermieter darum kümmern. Er setzt dem Vormieter eine Frist oder beauftragt die Entrümpelung und stellt ihm später die Kosten in Rechnung.

Auch Mängel – wie Feuchtigkeit oder defektes Licht – muss der Vermieter beheben; es sei denn, der Kellerraum befindet sich in einem unsanierten Altbau. Dort kann man nicht erwarten, dass der Keller trocken ist.  Das Gleiche gilt für einen Stromanschluss im Altbau-Keller. Hier gilt: Der Keller wird ohne Nachbesserungsanspruch gemietet – also kann man nicht nachträglich nach einem Stromanschluss verlangen. Unser Tipp: Bei der Wohnungsbesichtigung auch den Keller genau begutachten!

Grundsätzlich dürfen Mieter in ihrem Kellerraum alles lagern, was zum Wohngebrauch gehört – von Vorräten über alte Möbel bis zu ausrangierten Elektrogeräten oder Werkzeug. Dass ein Keller der falsche Ort für Wertgegenstände ist, dürfte sich von selbst verstehen. Gewerbliche Güter sind in der Regel nicht erlaubt. Ebenso natürlich kein Gefahrgut wie Gasflaschen oder Treibstoff.

Der Keller als Werkraum: Die Hausordnung des Mietshauses gilt auch für den Keller – vor allem das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wer also in seinem Hobby nachgeht, sollte die Ruhezeiten einhalten.